In jeder Pfarrei des Pfarrverbandes gibt es einen Pfarrgemeinderat und eine Kirchenverwaltung.
"Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Dekrets über die Hirtenaufgabe des Bischofs (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde."
Der Pfarrgemeinderat wird jeweils für 4 Jahre gewählt und besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern. Der Pfarrgemeinderat berät den Pfarrer und das Pastoralteam in allen pfarrlichen und seelsorglichen Anliegen und vertritt die Anliegen der Pfarrei in der Öffentlichkeit.
Das Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung (Art 9 der Kirchenstiftungsordnung). Sie besteht aus dem Pfarrer und den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Die Aufgaben der Kirchenverwaltung sind im Art. 11 der Kirchenstiftungsordnung festgelegt und umfassen die sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die kirchlichen Gebäude und deren Unterhalt und Sicherheit, die Sorge für eine würdige Feier der Gottesdienste, sämtliche Vermögens- und Personalangelegenheiten und vor allem die Erstellung des Haushaltsplanes.
Der Pfarrverbandsrat (PVR) ist ein eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien. Der Pfarrverbandsrat setzt sich zusammen aus Vertretern der Pfarrgemeinderäte des Pfarrverbandes. Er dient dem Zusammenwachsen der Pfarreien, er berät und unterstützt Pfarrer und Seelsorgeteam, er koordiniert Veranstaltungen und bei seelsorglichen Anliegen, z.B. bei einer Entscheidung über die Gottesdienstzeiten im Pfarrverband und auch der Anzahl der Gottesdienste.